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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Geschäftsbedingungen von Elektroinstallationen & EDV –
Dienst, Inhaber Thomas Hentschel; im Folgenden Verkäufer genannt
1. Allgemeines Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen.
Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Aus einem stillschweigenden Verzicht unsererseits auf die Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen und Nebenabreden in der Vergangenheit, kann
kein grundsätzlicher Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden. Bedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn sie von uns nicht ausdrücklich
zurückgewiesen werden. Lieferverträge werden von uns erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Offensichtliche Irrtümer, Schreib und / oder Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Bei Nichteinhaltung,
insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers, sind wir berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen oder die Aufträge zu kündigen. Aufträge über Ware, die
speziell für einen Kunden bei unseren Vorlieferanten bestellt wurde und die nicht in unseren Katalogen und Preislisten gelistet ist, können nur gegen Zahlung einer Abschlagssumme von 15 % des vereinbarten Verkaufspreises
storniert werden.
2. Preisstellung Alle Angebote und Verkäufe verstehen sich freibleibend und vorbehaltlich
ab Lager. Offensichtliche Irrtümer bei Preisangaben oder in Eigenschaften des angebotenen Produkts oder Leistung können auch nachträglich durch den Verkäufer widerrufen werden. Ein Anspruch auf Erfüllung oder Lieferung besteht
somit für den Käufer nicht.
3. Rechnungslegung
Die Rechnungslegung erfolgt nach gesetzlicher Regelung, innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung.
4. Lieferung Die Ware gilt in jedem Fall als ab Lager geliefert und reist auf Gefahr des
Käufers ohne irgendwelche Verbindlichkeiten des Verkäufers. Eine Transportversicherung wird nur im Auftrag und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
5. Lagerung Bei erforderlich werdender Lagerung lagert die Ware für Rechnung und Gefahr
des Käufers ohne irgendwelche Verbindlichkeiten des Verkäufers.
6. Lieferungsverzug Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Bei
Nichteinhaltung ist der Käufer entsprechend § 326 Abs. 1 BGB berechtigt und verpflichtet, dem Verkäufer eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen. Ansprüche auf Schadensersatz infolge verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen.
Umstände der höheren Gewalt, welche die fristgerechte Lieferung erschweren oder unmöglich machen, geben dem Verkäufer das Recht, entweder seine Leistung durch Beseitigung der Behinderung zu erbringen oder vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten. Kann die Lieferung wegen Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige
über die Lieferbereitschaft zugegangen ist.
7. Zahlungsbedingungen Sämtliche Rechnungen sind nach vorhergehender Einigung per
Bar—Nachnahme, Bar, Vorauskasse, Überweisung oder bei Selbstabholung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Teilzahlung gelten gesonderte Bestimmungen.. Alle Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld
angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung
angerechnet. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur dann berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Teillieferungen und Teilleistungen können
gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag vollständig auf dem Bankkonto des Verkäufers gutgeschrieben worden ist. Wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht
nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist der Verkäufer zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag, ohne vorherige besondere Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere
Anforderungen sämtliche Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen.
Hält der Verkäufer weiter am Vertrag fest, ist er berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Dem Verkäufer steht das Recht zu, den in Verzug befindlichen Käufer von weiterer Belieferung
auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind. Vom Verzugzeitpunkt an ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des Verzugsschadens zu verlangen.
Der Verkäufer ist berechtigt, seine Forderungen ganz oder teilweise abzutreten.
8. Mangelrügen Mängelrügen sind innerhalb 8 Tagen schriftlich zu erheben. Maßgeblich ist
der Nachweis über den Erhalt der Ware in Kopieform und der Poststempel bei Absendung der Mängelrüge per Post. Ist eine Rüge berechtigt, erfolgt nach unserer Wahl entweder kostenfreies Instandsetzen oder Umtausch der gerügten
Teile. Sonstige Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche (z.B. aus entgangenem Gewinn, etc.) sind ausgeschlossen.
9. Gewährleistung Wir gewährleisten, dass unsere Produkte nicht mit Mängeln, zu denen
auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Es gelten die gesetzlichen Gewährleitungsfristen ab dem Zeitpunkt, an dem der Käufer oder ein von Ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren
in Besitz genom-men haben bzw. hat. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf an der bemängelten Ware nichts geändert werden, ansonsten erlischt der Gewährleis-tungsanspruch. Unsere Gewährleistungspflicht be-schränkt sich nach
unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen besteht die gleiche Gewährleistung wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung, und zwar bis zum Ablauf, der für diese
geltende Gewährleistungsfrist. Gewährleistungsansprüche verjähren einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Soweit wir einen gerügten Mangel anerkennen, übernehmen wir alle zur Nachbesserung notwendigen
Materialkosten. Frachtkosten und -risiken gehen zu Lasten des Käufers. Bei Selbstbausätzen wird eine Gewährleistung nur im Falle des Zusammenbaus durch den Käufer bei entsprechendem Sachkundenachweis übernommen. Von der
Gewährleistung ausgeschlossen sind Verbrauchsgegenstände wie Druckköpfe, Farbbänder oder ähnliches, sowie in Benutzung befindliche Ver-brauchsdatenträger wie Disketten, Streamerbänder, optische Datenträger oder ähnliches. Hier
kann ein Austausch nur bei original verschlossener Ware er-bracht werden. Garantieleistungen des Herstellers werden uneingeschränkt an den Käufer weitergegeben. Die Bearbeitung von Reklamationen erfolgt nur nach Anerkennung des
Mangels und muss beim Verkäufer, unter Angabe des Grundes der Reklamation, schriftlich beantragt werden. Gewährleistung durch den Hersteller wird ohne eigene Verpflichtung des Verkäufers dem Kunden uneingeschränkt
weitergegeben. Im Gewährleistungsfall ist dann der Hersteller durch den Kunden direkt zu benachrichti-gen. Ware, die durch den Käufer ohne Aufforderung des Verkäufers (z.B. unfrei), dem Verkäufer zugesandt wird, kann gegen eine
Versandkostenpauschale, zzgl. Aufwandsgebühr, dem Absender ohne weitere Bearbeitung zurückgeschickt werden
10. Eigentumsvorbehalt / verlängerter Eigentumsvorbehalt a) Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich
unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlich-keiten aus dem Vertrag uns gegenüber vollständig getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte
Teilwarenlieferungen bezahlt ist. Bei laufen-der Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Be- und Verarbei-tung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware, erfolgt stets in
unserem Auftrag, ohne das Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen ver-mischt oder verbunden, so tritt auch der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte
an dem vermischten Gegenstand an uns ab und bewahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns auf. b) Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im regelmä-ßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern, wenn sein Abnehmer
nicht die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen hat. Sicherungsübereignung und Verpfändung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren sind dem Käufer nicht gestattet. Von bevorstehenden und
vollzogenen Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere von dem Bestehen von Globalzessionen (Gesamt-abtretung), hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Bei Pfändung ist
uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Gleiches gilt auch für Beschlagnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter. c) Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware bzw. die daraus hergestellten Erzeugnisse
allein gleich in welchem Zustand, so tritt er hiermit bereits zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, einschließlich
Gewinnspanne, an uns ab. Erfolgt die Veräußerung unserer Vorbehaltsware, gleich in welchem Zustand, zusammen mit der Veräußerung von Gegenständen an denen Rechte Dritter bestehen und / oder im Zusammenhang mit der Erbringung
von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sie diese Vorausabtretung auf die Höhe des von uns dem Käufer für die Vorbehaltsware in Rechnung gestellten Wertes. Der Käufer ist ermächtigt, die uns mit dieser Vorausabtretung
zedierten Forderung für uns, jedoch auf eigene Rechnung und Gefahr einzubeziehen, allerdings nur so lange, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Diese Ermächtigung kann jederzeit widerrufen
werden. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern bekanntzugeben und uns die zur Geltungmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen auszuhändigen. d) übersteigt der
Wert der Sicherungen unsere Forde-rungen um mehr als 20 % so geben wir auf Antrag des Käufers übersteigende Sicherungen nach Wahl frei.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand Als Gerichtsstand wird das zuständige Gericht des
Hauptsitzes des Verkäufers vereinbart. Im Falle der Abtretung der Forderung durch den Verkäufer hat auch der Zessionar den Gerichtsstand des Hauptsitzes des Verkäufers vereinbart.
12. Datenschutz, Werbung Zur Datenverarbeitung durch unser Unternehmen teilen wir Ihnen
mit, dass die Datenerhebung zur Kommunikation mit Ihnen, Abgabe von Angeboten, Abrechnung von Leistungen oder zur Erfüllung von Verträgen erfolgt. Diese Daten haben Sie uns mitgeteilt. Der Gesetzgeber hat vielfältige
Aufbewahrungspflichten und -fristen erlassen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung erforderlich sind. Sofern Daten hiervon nicht erfasst
sind, werden sie gelöscht, sobald sie für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden. Die Daten werden nicht an Dritte weitergeben.
13. Einbau in Grundstücke Sofern Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche
Bestandteile in ein Grundstück des Auftraggebers eingebaut werden, tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes
der Eigentumsvorbehalts- gegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände von dem Auftraggeber oder im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten
eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die ihm gegen den Dritten oder den, den es angeht, zustehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt ste-henden Gegenstände mit allen
Nebenrechten an uns ab.
14. Verarbeitung Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar in dem entsprechenden Verhältnis des Rechnungswertes der unter Vorbehalt stehenden Gegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
15. Mietgeräte Die
Standardvereinbarungen, die bei der Anmietung jeglicher Art von Testgeräten gelten, lauten: dass der Vertragspartner voll verantwortlich ist für alle Verluste oder Schäden, die während der Miet- oder Leasingdauer entstehen.
Daher hat der Vertragspartner eine entsprechende Versicherung oder sonstige Sicherheitsleistungen aufzubringen und nachzuweisen. Die Mindestmietdauer beträgt generell eine volle Kalenderwoche.
Der Vertragspartner (Auftraggeber) stimmt uneingeschränkt dieser Vereinbarung zu. Änderungen und Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform.
16. Verbraucherstreitbeilegung Wir beteiligen uns ausdrücklich NICHT
an einem Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucher- streitbeilegungsgesetz.
17. „Salvatorische Klausel“ Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelung ersetzen oder
ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Regelungen bleibt davon unberührt.
Copyright © (auch nur auszugsweise) Thomas Hentschel Stand 05/2022
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